Anfall eines Pflichtteils in der Wohlverhaltensphase – Nichtgeltendmachung als Versagungsgrund?

Jens Plümpe
21. September 2009

TestamentDer Bundesgerichtshof hat am 25.06.2009 einen Beschluss (IX ZB 196/08) zu der bis dahin umstrittenen Frage erlassen, ob es einen Versagungsrund im Sinne des § 295 InsO darstellt, wenn der Schuldner, der gesetzlicher Erbe ist, einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht.

Hintergrund: § 295 InsO enthält einen Katalog an Verhaltensobliegenheiten des Schuldners in der sog. Wohlverhaltensphase. Verstößt der Schuldner gegen die Pflichten, dann kann auf Antrag eines Gläubigers dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt werden. Obwohl der Katalog sich um große Präzision bemüht, sind einzelne Fragen von der Rechtsprechung zu klären. Dazu gehört die Frage, ob der gesetzliche Erbe, der enterbt wurde, verpflichtet ist, den ihm zustehenden gesetzlichen Pflichtanteil geltend zu machen, den er dann zur Hälfte (§ 295 Abs. 1 Ziff. 2 InsO) an die Masse auskehren müsste. Im konkreten Sachverhalt war der Schuldner enterbt und an seiner Stelle von den eigenen Eltern die Kinder des Schuldners zu Erben eingesetzt worden. Er hätte daher nach erbrechtlichen Vorschriften den Pflichtteil geltend machen können, der wertmäßig dem halben gesetzlichen Erbe entspricht.

Entscheidung: Der BGH hat dazu eindeutig Stellung bezogen und dargelegt, dass eine solche Pflicht nicht besteht. Gerade aus § 295 Abs. 1 Ziff. 2 InsO werde doch deutlich, dass ein Anreiz für den Schuldner geschaffen werden sollte, Erbe nicht auszuschlagen, da er dann doch zumindest die (andere) Hälfte behalten könne. Wenn er das jedoch nicht wolle, müsse er auch den gesetzlichen Pflichtteil nicht geltend machen.

Tipp: Die Entscheidung des BGH passt in eine Linie mit anderen Entscheidungen, in denen jeweils der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit des Erben betont wird, ein Erbe anzutreten – oder eben nicht! Wenn aber nicht einmal ein Erbe angetreten werden muss, dann muss auch erst recht kein Pflichtteil geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für die Erbschaft und den Pflichtteil auch im noch eröffneten Insolvenzverfahren, § 83 InsO. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Schuldnerin ungestraft eine Erbschaft ausschlagen kann und auf die Geltendmachung eines Pflichtteils verzichten kann. Für die Restschuldbefreiung wird dies ohne Auswirkungen bleiben und sollte vor allem dann erwogen werden, wenn das Erbe dann „in der Familie“ bleibt.