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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
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Umwandlung Girokonto in P-Konto: Auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens

Jens Plümpe
10. April 2024

In der bisherigen Praxis haben gute Schuldnerberater ihre Mandanten bei der Vorbereitung des Insolvenzantrags darauf hingewiesen, dass sie ihr Girokonto bereits spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein sogenanntes P-Konto (= pfändungsgeschütztes Konto) umgewandelt sein sollte, da ansonsten das gesamte Guthaben im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter gehen würde. Denn die Frage, ob auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rückwirkend ein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden könnte, war nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung offengeblieben (BGH, Beschl. v. 13.02.2014 – IX ZB 91/12). Das Amtsgericht Köln hat jetzt entschieden, dass ebenso wie bei einer Einzelzwangsvollstreckung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Schuldner sein Girokonto rückwirkend zu einem pfändungsgeschützten Konto umstellen kann mit der Folge, dass das Guthaben auf dem Konto im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ausgekehrt wird (AG Köln, Urt. v. 04.05.2023 – 126 C 179/22).

Der Sachverhalt ist in aller Kürze wie folgt zu umreißen: Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der später beklagten Bank ein Girokonto. Über ihr Vermögen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde ihr Insolvenzverwalter. Zwei Wochen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begab sich die Schuldnerin zu ihrer Bank und beantragte die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Am Folgetag wurde dies von der Bank umgesetzt. Später hat der Insolvenzverwalter die Bank verklagt auf Auszahlung des Guthabens am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Bank hat dies zurückgewiesen und ließ sich verklagen.

Die Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung des Guthabens wurde vom Amtsgericht Köln abgewiesen. Mit der im Schrifttum bereits bisher überwiegend vertretenen Auffassung, dass auch im eröffneten Insolvenzverfahren rückwirkend ein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden kann, hat das Amtsgericht Köln entschieden, dass dies auch in dem von ihm zu entscheidenden Fall galt. Zwar ist dies nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, jedoch muss dem Amtsgericht Köln folgend, das, was bei der Einzelzwangsvollstreckung gilt, auch und sogar erst recht im Rahmen der Gesamtvollstreckung und damit im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens gelten.

Es ist m.E. davon auszugehen, dass dieses Urteil Bestand hat und sich in entsprechenden Fallkonstellationen andere Gerichte genauso im Interesse der Insolvenzschuldner entscheiden. Bis daraus eine gesicherte Rechtsprechung wird, ist es vorerst weiterhin gleichwohl ratsam, ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln.

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