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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
· Fleyer Str. 89 · 58097 Hagen
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Bestand einer Zwangssicherungshypothek auch nach erteilter Restschuldbefreiung

Jens Plümpe
03. Februar 2021

In seinem Urteil vom 10.12.2020 hat der BGH (IX ZR 24/20) die Gelegenheit genutzt, die Reichweite und Bedeutung der Restschuldbefreiung ausführlich darzulegen. Da diese Gelegenheit nicht so oft besteht, hat er seine Entscheidung mehr als unbedingt erforderlich erscheint, begründet.

Sachverhalt: Eine Behörde hatte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Zwangssicherungshypothek für ihre Steuerforderung gegen den Schuldner auf seinem Grundstück des Schuldners eintragen. Das Grundstück wurde während des Insolvenzverfahrens nicht verwertet, sodass der Schuldner nach dem Insolvenzverfahren weiterhin dessen Eigentümer war und nach wie vor die Zwangssicherungshypothek eingetragen war. Der Schuldner klagte und verlangte die Löschung der Zwangssicherungshypothek. Alle angerufenen Gerichte wiesen die Klage zurück. Zu Recht.

Das Wort Restschuldbefreiung klingt zwar so, als sei der Schuldner nach erteilter Restschuldbefreiung von allen seinen Schulden endgültig frei und seine Insolvenzgläubiger hätten demnach keine Rechte mehr. Hierzu gibt es indessen mehrere Ausnahmen. Eine davon ergibt sich aus § 301 Abs. 2 S. 1 InsO. Danach werden u. a. die Rechte der Insolvenzgläubiger aus einer zur Sicherung ihrer Forderung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Diese Rechte bleiben also bestehen. Das bedeutet im Ergebnis: Alle Rechte des Gläubigers stehen ihm auch nach erteilter Restschuldbefreiung seines Schuldners zu. Nur ihn persönlich kann er nicht mehr in Anspruch nehmen. Sicherheiten, die er gestellt hat oder die der Gläubiger zwangsweise erlangt hat, bleiben erhalten. Ebenso alle Rechte gegen Gesamtschuldner.

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