Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung sind im „Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“ (ZVG) geregelt, die Zwangsverwaltung ergänzend in der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV). Wie es die Bezeichnungen es bereits hergeben, ist das Zwangsversteigerungsverfahren auf die Versteigerung des Objekts gerichtet, also darauf, dass am Ende ein neuer Eigentümer gefunden ist, der im Zwangsversteigerungsverfahren das höchste Gebot abgegeben und darauf den Zuschlag erhalten hat. Es geht also bei der Zwangsversteigerung ausschließlich um den Übergang des Eigentums vom Schuldner auf den Ersteigerer.
Die Zwangsverwaltung soll dagegen – meist parallel zu einem gleichzeitig beantragten Zwangsversteigerungsverfahren – dafür sorgen, dass das Objekt ordnungsgemäß verwaltet wird und Überschüsse, die aus und während der Verwaltung entstehen, dem bestrangig betreibenden Gläubiger zugutekommen.
Ich werde seit bald 20 Jahren regelmäßig von verschiedenen Vollstreckungsgerichten (Amtsgerichte Hagen, Schwelm, Plettenberg) zum Zwangsverwalter bestellt und nehme seither in verschiedenen Funktionen an Zwangsversteigerungsterminen teil.
Als Zwangsverwalter bin jedoch nicht dazu befugt, nicht am Verfahren beteiligten Personen Auskünfte zu dem von mir verwalteten Objekt zu geben, sodass ich Anfragen zu dem von mir verwalteten Objekt weder fernmündlich noch schriftlich beantworten kann. Alle Informationen, auf die Interessenten jederzeit zugreifen können, werden vom Versteigerungsgericht veröffentlicht und können unter www.zvg-portal.de abgerufen werden.
Für weitere Auskünfte stehe ich, sofern ich an dem Versteigerungstermin als Auskunftsperson teilnehme, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen allen Gläubigern gleichermaßen zur Verfügung.