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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Jens Plümpe
06. April 2021

In den letzten Monaten hat der Gesetzgeber zur Beruhigung der Betriebsinhaber und wohl auch aller anderen potentiell Betroffenen immer wieder partiell für kurze Zeit die Pflicht zur Stellung von Insolvenzanträgen ausgesetzt. Die Voraussetzungen dafür, dass ein Insolvenzantrag trotz des Vorliegens eines an sich zwingenden Insolvenzgrundes nicht gestellt werden musste, wurden indessen immer wieder geändert.

Stark vereinfacht lässt sich die Entwicklung wir folgt umschreiben:

27.02.2020 – 30.09.2020: Aussetzung der Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens bezüglich aller Insolvenzgründe, sofern die Insolvenz auf der Corona-Pandemie beruht.

01.10.2020 – 31.12.2020: Aussetzung der Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens bezüglich des Insolvenzgrundes der Überschuldung, sofern die Überschuldung auf der Corona-Pandemie beruht.

01.01.2021 – 31.01.2021: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei allen Insolvenzgründen, wenn das Unternehmen die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme für den Zeitraum 01.11.2020 bis zum 31.12.2020 (sog. Novemberhilfen) in diesem Zeitraum beantragt hat oder ein solcher Antrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war, der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos war bzw. gewesen wäre und die beantragte Hilfeleistung nicht unzureichend gewesen wäre für die Beseitigung des Insolvenzgrunds.

01.02.2021 – 30.04.2021: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei allen Insolvenzgründen, wenn das Unternehmen für den Zeitraum 01.11.2020 bis 28.02.2021 staatliche Corona-Hilfen beantragt hat oder zumindest antragsberechtigt gewesen wäre.

Die Frage, ob eine Insolvenzantragspflicht bestanden hat, wird in den nächsten Jahren essentiell sein sowohl in strafrechtlicher Hinsicht als auch vor allem bei der Frage der Inanspruchnahme der Geschäftsführer, Vorstände etc. durch den Insolvenzverwalter nach den bis Ende 2020 geltenden Regeln (bspw. § 64 GmbHG) bzw. seither einheitlich nach § 15b InsO.

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