Auslaufen des SanInsKG – Rückkehr der Überschuldungsprognose für 12 Monate
Durch das sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz, kurz SanInsKG, das sowohl sanierungs- als auch insolvenzrechtliche Schwerpunkte hat, hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung seit dem 9. November 2022 gelockert. Seitdem reichte es aus, dass ein Unternehmen nachweisen konnte, dass es die nächsten vier Monate hinreichend liquide war, um keinen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen zu müssen. Damit wollte der Gesetzgeber während der Corona-Pandemie Unternehmen helfen, die ansonsten einen Insolvenzantrag von Gesetzes wegen hätten stellen müssen.
Vor der Anpassung des Insolvenzrechts war eine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate notwendig. Seit dem 01.09.2023 gilt genau dieses Recht wieder – die Ausnahmeregelung ist ausgelaufen. Um sicher zu sein, die gesetzlichen Regelungen nicht zu verletzen, ist nämlich zu beachten, dass nicht weiter der viermonatige Zeitraum an sich relevant ist, sondern der Zeitpunkt, an dem die vier Monate vorüber sind. Und dieser Zeitpunkt liegt zwangsläufig nach dem Jahreswechsel und damit nach dem Auslaufen der zwischenzeitlichen Regelungen, die also nicht mehr gelten.
Wenn für einen Unternehmensträger seit dem 01.09.2023 erkennbar ist, dass er zeitnah nach dem Auslaufen der viermonatigen Frist überschuldet sein wird, dürfte dieser Befund mit großer Sicherheit für die Überschuldungsprüfung relevant sein, sodass die Geschäftsführung verpflichtet ist, bei der Fortführungsprognose wieder den Zeitraum von zwölf Monaten zu Grunde zu legen. Wenn danach klar ist, dass eine Durchfinanzierung für diesen Zeitraum nicht gegeben ist, muss innerhalb der gesetzlichen Frist ein Insolvenzantrag gestellt werden, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.
Die Höchstfrist für einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung wurde mit dem SanInsKG bis zum 31.12.2023 von sechs auf acht Wochen erhöht, damit etwas mehr Zeit für den Versuch einer Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens bestand. Wichtig ist für die Geschäftsführung bei dieser Frist, dass sie nicht ausgeschöpft werden darf, wenn bereits vor ihrem Ablauf feststeht, dass die Überschuldung nicht beseitigt werden kann.
Was bedeutet das Auslaufen des SanInsKG also konkret für den Fall einer drohenden Überschuldung? Die verkürzte Frist für die Fortführungsprognose gilt zwar noch bis zum 31. Dezember 2023 gilt, verliert jedoch bereits ab dem 01.09.2023 ihre praktische Relevanz. Daher gewinnt die Überschuldung als „harter“ Insolvenzgrund wieder an Bedeutung, auch wenn die Zahlungsunfähigkeit weiterhin der häufigste Grund für Unternehmensinsolvenzen bleiben wird.
Wenn die wirtschaftliche Erholung weiterhin auf sich warten lässt, sollten sich Geschäftsführer also bei entsprechenden Anzeichen regelmäßig mit der Frage befassen, ob ihr Unternehmen noch zahlungsfähig ist und prognostisch bleibt. Die Antwort auf diese Frage hat gerade für den Geschäftsführer selbst größte Bedeutung. Denn wenn ein zwingender Insolvenzgrund vorliegt, ist der Insolvenzantrag grundsätzlich unverzüglich zu stellen, spätestens jedoch nach 3 bzw. 6 Wochen. Unterbleibt dies, ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers mit dem eigenen Vermögen die ansonsten unvermeidliche Folge.