Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf von drei Jahren möglich
Man mag es kaum glauben, aber diese Möglichkeit besteht wirklich.
Hierzu sind folgende Punkte zu beachten:
Sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist, erfolgt die Schlussverteilung.
Das Insolvenzgericht bestimmt bei der Zustimmung zur Schlussverteilung den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
Wenn bis zu diesem Termin keine Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, keine Einwendungen (Versagungsantrag) durch Gläubiger erhoben werden und die Verfahrenskosten gedeckt sind, ist die Restschuldbefreiung deutlich vor Ablauf von drei Jahren möglich.
Insolvenzschuldner erhalten hierüber unmittelbar vor Verfahrensabschluss eine Information des Vollstreckungsgerichts. Sofern die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind, werden diese der Höhe nach mitgeteilt und Gelegenheit zur Einzahlung dieses Fehlbetrages gegeben. Weiterhin muss ein entsprechender Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden. Geschieht dies nicht binnen der gerichtsseits gesetzten Frist, wird das Verfahren durch Abhaltung des Schlusstermins und Ankündigung der Restschuldbefreiung regulär abgeschlossen.
Kürzlich ist es einer Insolvenzschuldnerin mit unserer Hilfe gelungen, die Restschuldbefreiung nach nicht einmal einem Jahr ab Verfahrenseröffnung zu erlangen.
Aus diesem Grunde ist es ratsam, sich durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin durch das Insolvenzverfahren begleiten zu lassen.