Zum Hauptinhalt springen
Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
· Fleyer Str. 89 · 58097 Hagen
Tel.: +49 - 23 31 - 36 38 992
· Fax: +49 - 23 31 - 36 38 994 
· E-Mail: infoatra-pluempe.de

Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren – Obacht bei der Überweisung!

Jens Plümpe
29. August 2024

Aufgrund eines aktuell bearbeiteten Falls soll hier zu einem bestimmten Punkt ein Hinweis an alle Bietinteressenten erfolgen:

In einem Zwangsversteigerungsverfahren kann jeder Gläubiger, der aus einem erteilten Zuschlag eine Zuteilung (= Zahlung) erwarten darf, die Zulassung eines Gebots davon abhängig machen, dass der Bietende eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des festgesetzten Verkehrswertes erbracht hat. Das ist in aller Regel der Fall, sodass faktisch gilt: Kein Zuschlag ohne Sicherheitsleistung.  

Die Sicherheitsleistung kann auf verschiedene Weisen erbracht werden.

  • durch Vorlage eines Bundesbank- oder Verrechnungschecks gezogen auf ein im Bundesgebiet zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigtes Kreditinstitut (Also kein Scheck gezogen auf den Bieter selbst!),
  • durch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft von einem im Bundesgebiet zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut
  • eine rechtzeitige Vorabüberweisung des Sicherheitsbetrags auf ein Konto der Gerichtskasse.

Die dritte Variante (Vorabüberweisung) ist die bei privaten Bietern am häufigsten genutzte Möglichkeit. Damit die Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin als wirksam erbracht anerkannt wird, sind Fehler zu vermeiden.

Ein Fehler, der auftreten kann, ist namentlich die Überweisung der Sicherheit von einem Konto, das nicht auf den Namen dessen läuft, der im Termin im eigenen Namen bieten will. Beispiel:

Herr Karl-Heinz Meier überweist unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens mit dem Zusatz „Sicherheitsleistung für Anne Meier“ die Sicherheitsleistung in der erforderlichen Höhe an die Gerichtskasse. In dem Versteigerungstermin bietet Anne Meier mit. Ein Gläubiger verlangt den Nachweis einer erbrachten Sicherheit. Was gilt dann?

Der Rechtspfleger wird nachsehen, ob die Sicherheitsleistung erbracht ist. Dazu sieht er sich die Mitteilung der Gerichtskasse an, die zu der Akte im Zwangsversteigerungsverfahren gelangt ist. Stets wird diese Mitteilung den Betrag enthalten, der als Sicherheit gezahlt wurde und den Namen des Kontoinhabers. Dies wäre hier also „Karl-Heinz Meier“. Möglicherweise ergibt sich aus der Mitteilung auch, dass in dem Text zu der Überweisung steht, dass die Sicherheitsleistung für Frau Anne Meier als Bietende bestimmt ist.

Wenn ein Gläubiger den Nachweis der Sicherheitsleistung für das Gebot von Anne Meier verlangt, hängt die Entscheidung des Gerichts, ob das Gebot von Anne Meier zuzulassen ist, genau davon ab: Entweder der Text der Überweisung und damit die Information, dass die Sicherheitsleistung für Anne Meier erbracht wurde, liegt dem Vollstreckungsgericht vor oder nicht.

Liegt er vor, so ist das Gebot zuzulassen. Denn die Rechtsprechung lässt es zu, dass eine Sicherheitsleistung für eine andere Person erbracht wird als derjenigen, die das Geld angewiesen hat.

Liegt der Text in der Mitteilung der Justizkasse an das Vollstreckungsgericht nicht vor, lässt das Gericht das Gebot nicht zu, da der Bietende nicht der Überweisende war und es eben keinen Nachweis gibt, dass der Überweisende für den Bietenden die Sicherheit erbracht hat.

Der BGH hat eine Verpflichtung des Versteigerungsgerichts, bei der Justizkasse „nachzuhaken“, ob es sich aus der Überweisung ergibt, dass die Sicherheit für den Bietenden geleistet wurde, verneint. Wörtlich heißt es in der Entscheidung des BGH:

„Kann das Versteigerungsgericht anhand des Wortlauts der Zahlungsanweisung nicht zweifelsfrei feststellen, dass der überwiesene Betrag als Sicherheitsleistung für das Gebot des Bieters bestimmt ist, ist es … nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben. Das Gebot ist vielmehr zurückzuweisen.“ (BGH, Beschl. v. 12.01.2017 - V ZB 96/16)

Dem ist schon im Hinblick auf § 70 ZVG, wonach das Gericht unverzüglich über den Antrag auf Nichtzulassung eines Gebots zu entscheiden hat, zuzustimmen.

Wichtig ist es in diesem Zusammenhang, dass eigene Ausdrucke von Überweisungstexten und Kontoauszügen, die der Bietende noch im Termin vorlegt, gleichfalls vom Gericht nicht zu berücksichtigen sind. Denn solche Unterlagen dürften keinen öffentlichen Glauben genießen und daher keine geeignete Grundlage für eine positive Entscheidung des Gerichts sein.

Offen erscheint es dagegen und möglicherweise geeignet, eine andere Entscheidung des Gerichts im Sinne einer Zulassung des Gebots herbeizuführen, wäre dagegen die Vorlage von Originalkontoauszügen, aus denen sich die Bestimmung des Überweisenden ergibt, für einen anderen die Sicherheitsleistung erbracht zu haben. Rechtsprechung hierzu liegt nicht vor.

Daher sollte die Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren in Form der Vorabüberweisung an die Gerichtskasse stets von einem Konto des Bietenden erfolgen. Nur so ist sichergestellt, dass die Bietsicherheit „zählt“.

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
· Fleyer Str. 89 · 58097 Hagen
Tel.: +49 - 23 31 - 36 38 992
· Fax: +49 - 23 31 - 36 38 994 
· E-Mail: infoatra-pluempe.de