Neues zur Deliktsforderung (AG Köln, NZI 25, 792 f.)
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Obwohl im Grunde seit vielen Jahren bekannt ist, wessen es bedarf, um als Gläubiger eine Deliktsforderung erfolgreich zur Insolvenztabelle anzumelden, müssen Insolvenz- und Instanzgerichte doch immer wieder einmal verdeutlichen, worauf es dabei (70e IK 33/25 = NZI 25, 792 f.) ankommt.
In seiner Entscheidung vom 30.05.2025 hat das Amtsgericht Köln dargelegt, was erforderlich ist, damit das sogenannte Deliktsmerkmal in die Insolvenztabelle aufgenommen werden kann.
In dem Fall ging es um eine Anmeldung eines Straßenverkehrsunternehmens, das ein vertragsgemäß erhöhtes Beförderungsentgelt nach sog. Schwarzfahren mit dem Zusatz „Delikt“ zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Nähere Ausführungen hatte das Verkehrsunternehmen zum Sachverhalt nicht gemacht. Es legte zur Glaubhaftmachung seiner Forderung einen Vollstreckungsbescheid vor. Das AG Köln als Insolvenzgericht hat die Aufnahme der Forderung als deliktische abgelehnt, so wie es das Amtsgericht Regensburg bereits im Jahre 2014 bei gleicher Sachlage getan hatte. Das Gericht führte aus, dass die Insolvenzordnung solche Ansprüche privilegiert, die auf dem Schuldgrund der unerlaubten Handlung beruhen. Private Strafansprüche, die ohne Weiteres bei Vertragsstrafen vorkommen, werden demgegenüber durchgängig nicht privilegiert. Dies gilt beispielsweise für das sogenannte Schwarzfahren. Erforderlich sei es, so führte das Amtsgericht Köln aus, dass die angebliche vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners durch eine schlüssige Darlegung des Lebenssachverhaltes, aus dem der Gläubiger sein Privileg herleitet, in der Forderungsanmeldung dargelegt wird. Entsprechend ist es bei einer Sammelanmeldung von mehreren Forderungen erforderlich, dass für jede Einzelforderung eine entsprechende Darlegung erfolgt (vgl. BGH, Beschluss v. 22.01.2009, IX ZR 3/08).
Alleine die Behauptung des Gläubigers, dass ein sogenanntes Schwarzfahren vorgelegen hat, sei eben nicht geeignet, eine Vorsatztat des Schuldners zu beweisen. Denn es könnte beispielsweise eine bloße Fahrlässigkeit gewesen sein könnte, die zur Fahrt ohne Fahrschein geführt hat. Fahrlässigkeit reicht aber eben nicht dazu aus, das sogenannte Deliktsmerkmal zu begründen.
Das Amtsgericht hat daher im konkreten Fall von Amts wegen die Aufnahme des Deliktsmerkmals zur Tabelle abgelehnt.
Zusammengefasst: Wenn ein Vertragsverstoß vorliegt, bedeutet dies nicht, dass ein vorsätzliches Delikt im Sinne einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt, so dass die Eintragung des Deliktsmerkmals in solchen Fällen nicht erfolgen kann. Nur wenn der Gläubiger ausführlich begründet, warum in dem konkreten Fall eine Vorsatztat des Schuldners vorliegt, kann das Privileg des Delikts eingetragen werden.

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