First-in-First-Out – Pfändungsschutz im pfändungsgeschützten Konto (P-Konto)
Wegen seiner allgemeinen Bedeutung soll an dieser Stelle für den betroffenen Laien sowohl aus Gläubiger- als auch aus Schuldnersicht in verständlicher Form dargelegt werden, wie seitens der Banken mit Guthaben umzugehen ist, das der Schuldner auf dem Konto lässt. In dem - seinerzeit - bahnbrechenden Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.10.2017 (IX ZR 3/17) hat er zu einem Fall, der sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zutrug, entschieden, dass
- der monatliche Pfändungsfreibetrag für einen Kalendermonat als Sockelbetrag automatisch pfändungsgeschützt ist (§ 850 k Abs. 1 ZPO),
- dieser Pfändungsbetrag in dem Umfang, in dem er nicht im laufenden Monat genutzt wurde, in den nächsten Monat übertragen wird und auch dann noch pfändungsgeschützt ist (§ 850k Abs. 1 S. 3, Abs. 2. S. 2 ZPO)
- er aber der Pfändung unterliegt, wenn er auch zu Beginn des dritten Monats noch auf dem Konto ist,
- die Verfügungen des Schuldners inkl. Lastschriften auf dem Konto immer als von dem ältesten Guthaben erfolgt anzusehen sind („First-in-Last-Out-Prinzip“, so bereits BGH, Urt. v. 04.12.2014 – IX ZR 115/14),
- mit der Folge, dass auf dem Konto theoretisch und höchstens ständig das Doppelte des ausgewiesenen Sockelbetrags sein kann, ohne dass etwas von der Bank an den Pfändungsgläubiger abzuführen ist.
Diese Entscheidung hat dem P-Konto außerhalb des Insolvenzverfahrens die Bedeutung gegeben, die es nach dem gesetzgeberischen Willen zu Gunsten der Schuldner haben sollte. In der Rechtswirklichkeit scheinen die Entscheidungen des BGH von den Banken umgesetzt zu werden, nicht zuletzt deswegen, weil sie sich ansonsten schadensersatzpflichtig machen, wie nicht zuletzt das Urt. v. 04.12.2014 erwiesen hat.
Beispiel: Der Schuldner S hat ein P-Konto mit einem Sockelbetrag i. H. v. 1.178,59 €. Er erhält monatlich eine Zahlung von 1.100,00 €. Im ersten Monat = Januar verbraucht er davon nur 600,00 €. Daher erhöht sich der pfändungsfreie Guthabensbetrag für den nächsten Monat Februar um 500,00 € (1.100,00 € - 600,00 €). Er beläuft sich dann also auf 1.178,59 € + 500,00 € = 1.678,59 €. S erhält auch im Februar wieder eine Gutschrift über 1.100,00 €, sodass das Guthaben, über das er in diesem Monat insgesamt verfügen könnte, 1.600,00 € beträgt, nämlich die verbliebenen 500,00 € und die erhaltenen 1.100,00 €. Auch im Februar gibt S nur 600,00 € aus. Nach dem First-In-First-Out-Prinzip verbraucht S damit die „alten“ 500,00 €, die ihm aus Januar verblieben waren und 100,00 € aus Februar.
Im März erhält S wieder 1.100,00 € und gibt wieder nur 600,00 € aus, sodass am Monatsende das Guthaben wieder um 500,00 € angewachsen ist auf 1.578,59 €. Die Verfügungen in Höhe von 600,00 € werden angerechnet auf den noch nicht verbrauchten Gutschriftsbetrag aus Februar, von dem im Februar selber erst 100,00 € verbraucht wurden. Am Ende des Monats März ist also von dieser Gutschrift noch ein Restbetrag i. H. v. 400,00 € offen, denn er davon nur 100,00 € im Februar und weitere 600,00 € im März verbraucht. Am Ende des Monats März sind also von der Gutschrift Februar noch 400,00 € auf dem Konto. Dieser Betrag ist pfändbar und wird von der Bank Anfang April an den erstrangigen Pfändungsgläubiger überwiesen werden.
Dieselben Regeln gelten grundsätzlich auch in der Insolvenz. Daher sollte jeder Schuldner darauf achten, sein P-Konto regelmäßig so gut wie leer zu räumen und jedenfalls keine größeren Beträge anzusammeln. Das P-Konto taugt zum Sparen nicht.