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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
· Fleyer Str. 89 · 58097 Hagen
Tel.: +49 - 23 31 - 36 38 992
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Stundungsbewilligung nach Stundungsaufhebung?

Jens Plümpe
16. September 2009

Der Bundesgerichtshof hat am 16.07.2009 einen Beschluss zu der bislang äußerst kontrovers diskutierten Frage erlassen, unter welchen Umständen sich das Insolvenzgericht weigern kann, auf einen zweiten Insolvenzantrag, der mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten verbunden ist, die beantragte Stundung der Verfahrenskosten zu bewilligen.

Offen und rechtlich höchst umstritten war nun seit langem, wie mit solchen Schuldnern umzugehen ist, denen bereits in einem (Erst-)Verfahren die Stundung widerrufen wurde, die aber sofort anschließend erneut Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Stundung der Verfahrenskosten stellen. Dieser Fall ist ausdrücklich im Gesetz nicht geregelt, so dass eine Regelungslücke vorliegt. Eigentlich spricht auf den ersten Blick keine gesetzliche Regelung dagegen, dem Schuldner sofort wieder die Kosten des (Zweit-)Verfahrens zu stunden und das Verfahren zu eröffnen. Das aber wollten viele Gerichte nicht mitmachen. Diesen Bedenken ist der BGH weitgehend gefolgt.

Entscheidung: Der BGH hat nämlich am 16.07.2009 (IX ZB 219/08) entschieden, dass der Schuldner drei Jahre lang – gerechnet ab Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Stundung erstmals versagt worden ist – keinen Restschuldbefreiungsantrag stellen könne. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen die Aufhebung der Stundung im Erstverfahren mit einem Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Ziff. 5 u. 6 InsO i. V. m. § 4c InsO begründet wurde. Ein zulässiger Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist aber Voraussetzung der Stundung der Verfahrenskosten. Die 3-Jahres-Frist begründet der BGH mit einer Analogie zu einer entsprechenden Regelung in dem RegEEntschG, also einem Gesetz, das aufgrund einer negativen Entscheidung des Gesetzgebers nicht in Kraft getreten ist.

Tipp: Die Entscheidung des BGH „steht“. Sie ist – wenngleich bedenklich – in der Rechtsanwendung hinzunehmen. Für den Fall also, dass bereits einmal die zuvor bewilligte Stundung der Verfahrenskosten widerrufen wurde, ist zu prüfen, ob die 3-Jahres-Frist greift – sie gilt nicht für alle Fälle des § 290 InsO! ist. Ein zu früher (Zweit-)Antrag führt zu der Gefahr, dass weitere Zeit verloren wird, weil ein dritter Antrag erst gestellt werden kann, wenn über den zweiten, möglicherweise unzulässigen Antrag abschließend befunden wurde.

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