BGH stärkt Rechte der Schuldner
Mit einem Beschluss vom 03.12.2009 hat der Bundesgerichtshof die Rechte des Schuldners im Insolvenzverfahren weiter gestärkt.
In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs, der unter dem Aktenzeichen IX ZB 247/08 ergangen ist, hat der Bundesgerichtshof nämlich entschieden, dass im Falle einer beantragten Restschuldbefreiung über diesen Antrag des Schuldners nach sechs Jahren von Amts wegen zu entscheiden ist. Das gilt vor allem auch dann, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist und ohne vorherigern Eintritt in die eigentliche Restschuldbefreiungsphase sechs Jahre lang gedauert hat.
Bis zu dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es umstritten gewesen, ob die Restschuldbefreiung auch in einem laufenden Insolvenzverfahren erteilt werden kann oder, so von vielen vertreten, erst das Insolvenzverfahren aufzuheben sei und dann, ganz unabhängig davon, wie lange das Insolvenzverfahren gedauert hat, die Restschuldbefreiung erteilt werden kann. Dieser zweiten Auffassung erteilt der Bundesgerichtshof eine deutliche Absage. Der gesetzlich gesicherte Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist damit auch in den Fällen gesichert, in denen das Insolvenzverfahren, wie das in manchen Fällen geschieht, länger als sechs Jahre dauert.
Der Bundesgerichtshof hat in demselben Beschluss eine weitere Entscheidung getroffen, die große Praxisrelevanz haben wird. Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Insolvenzverwalter in dem eröffneten und auch nach sechs Jahren noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren zwar dazu berechtigt sei, den pfändbaren Neuerwerb des Schuldners zunächst einmal zur Insolvenzmasse zu ziehen. Während aber ansonsten für die gesamte Masse gilt, dass diese nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an die Gläubiger gleichmäßig verteilt werden soll, nachdem zuvor die Kosten des Verfahrens aus der Masse bestritten wurden, gilt für die Masse, die nach Ablauf von sechs Jahren vom Insolvenzverwalter eingezogen wird, dass diese nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, dem Schuldner auszukehren ist. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter auch keinen Vorteil daraus hat, wenn er z. B. pflichtwidrig oder weil er langsam arbeitet, das Insolvenzverfahren über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren hinziehen lässt. Der Insolvenzverwalter hat also ein eigenes Interesse daran, dass das Insolvenzverfahren tatsächlich spätestens nach sechs Jahren endet. Einen wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil aus einer längeren Verfahrensdauer kann er nicht mehr ziehen.
Konsequenzen:
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs sorgt zum einen für Klarheit in einem lange umstrittenen Punkt. Zum anderen wird sie auch dafür sorgen, dass Insolvenzverwalter sich entgegen einer bislang in einigen Fällen zu beobachtenden Praxis tatsächlich sich um eine Beendigung des Verfahrens vor Ablauf von sechs Jahren bemühen werden. Der willkürlichen und übermäßig langen Verfahrensdauer ist damit ein zweifacher Riegel vorgeschoben.
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