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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
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Die Haftung des Sanierungsberaters in der Krise

Jens Plümpe
07. Juni 2021

Das Landgericht Aachen hat in einem Urteil vom 14.04.2021 (11 O 241/17) Bemerkenswertes zur Haftung des Sanierungsberaters entschieden. In dem sehr langen und ausführlich begründeten Urteil ging es – stark zusammengefasst – um folgenden Sachverhalt. Der Sanierungsberater wurde zu Beginn des Jahres 2013 mit der Erstellung eines Sanierungs- und Finanzierungskonzepts beauftragt. Die Auftraggeberin war eine GmbH. (Anmerkung hierzu: Für eine GmbH muss ein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist – erst recht, wenn beides vorliegt. Stellt der Geschäftsführer dennoch keinen Insolvenzantrag, gerät er selber mit seinem eigenen  Vermögen in die Haftung gem. § 64 GmbHG [bis 31.12.2020] bzw. § 15 b InsO [Ab 01.01.2021]). Bereits im Januar 2013 konnte die GmbH die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen ihrer Arbeitnehmer nicht mehr zahlen. Diverse Gläubiger der GmbH konnten ihr Geld nur noch durch Pfändungen bei der GmbH eintreiben, nachdem sie sie vorher verklagt hatte. Ab März 2013 pfändete das Finanzamt wegen etwaiger Steuerschulden, ebenso wie mehrere Krankenkassen. Ab April konnten auch Löhne nicht mehr pünktlich und in voller Höhe gezahlt werden. Im April teilte der Sanierungsberater mit, dass er die Situation der GmbH analysiert habe. Es ergäbe sich eine positive Fortführungsprognose. Es sei aber aktuell zu „befürchten, dass eine erhebliche Überschuldung“ vorläge. Es würden auch während des Jahres 2013 weiterhin liquiditätswirksame Verluste gemacht werden. Parallel hierzu war der Sanierungsberater mit der laufenden Liquiditätsplanung beauftragt. Er ließ sich auf seinen Namen ein Treuhandkonto der GmbH einrichten und führte nach Abstimmung mit der Schuldnerin Zahlungen aus in dem Wissen, dass bei weitem nicht alle fälligen Verbindlichkeiten beglichen werden konnten. Der Sanierungsberater wies den Geschäftsführer der GmbH zu keinem Zeitpunkt auf die Pflicht zur Antragstellung bezüglich eines Insolvenzverfahrens hin. Erst im Dezember 2013 riet er ihm dazu, diese Pflicht durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, der die Antragstellung im Januar 2014 veranlasste. Seit Aufnahme seiner Tätigkeit hatte der Berater von der GmbH 52.582,04 € erhalten.

Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, ließ der Verwalter sich alle Schadensersatzansprüche des Geschäftsführers der GmbH gegen den Berater abtreten. Er bezifferte diese Ansprüche gegen den Geschäftsführer auf 420.975,74 €. Dies war die Summe, die seit dem 22.04.2013 auf die Geschäftskonten der Schuldnerin eingegangen waren und durch Zahlungen an Gläubiger wieder „weg“ waren, als das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Im gerichtlichen Verfahren wurde gutachterlich geklärt, dass die GmbH bereits am 31.12.2012 zahlungsunfähig gewesen ist.

Der Verwalter verklagte den Sanierungsberater gestützt auf zwei Anspruchsgrundlagen: Soweit das Honorar betroffen war, stützte der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf § 133 InsO und damit auf die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung durch die GmbH zu Gunsten des Beklagten. Das Landgericht führte zu diesem Punkt u. a. aus, dass der Geschäftsführer mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat. Denn die sog. Sanierungsbemühungen seien von vornherein ungeeignet gewesen. Nur dann, wenn das Bemühen ernsthaft sei und aufgrund konkreter Umstände erwartbar sei, dass Liquidität gewonnen werde und eine Sanierung gelingen könne, sei es möglich, dass der Benachteiligungsvorsatz trotz Insolvenzreife nicht gegeben sei (Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 10.01.2013 – IX ZR 28/12). Ein solches Konzept habe es hier nicht gegeben. Das Landgericht hat es anders formuliert, jedoch kann man seine Ausführungen so zusammenfassen, dass es sagt: Es war alles nur heiße Luft! Auch der Einwand eines bargeschäftsähnlichen Geschäfts griff nach Auffassung des Landgerichts nicht. Denn das setzt voraus, dass der Schuldner für seine Zahlung zeitnah eine kongruente Gegenleistung erhält, die zur Fortführung des Unternehmens erforderlich ist und damit den Gläubigern allgemein nutzt. Das war angesichts der sinnlosen „Arbeiten“ des Sanierungsberaters nicht gegeben. In diesem Punkt hat das Landgericht der Klage vollumfänglich entsprochen.

Der zweite und größere Teil der Klage stützt sich auf die an den Verwalter abgetretenen Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus § 64 GmbH wegen der Zahlungen, die er noch vorgenommen oder zugelassen hat trotz Vorliegens der Insolvenzreife. Hier ist der springende Punkt, dass das Landgericht zutreffend darauf hinweist, dass der Vertrag des Sanierungsberaters nicht mit dem Geschäftsführer sondern mit der GmbH abgeschlossen wurde. Prinzipiell kann also nur diese Ansprüche gegen den Berater wegen Schlechterfüllung haben. Aber das Landgericht wendet – wiederum zutreffend – die Grundsätze über einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter an. Mit wenigen Worten heißt das: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft, der für diese eine Sanierungsberatung „einkauft“, darf erwarten, dass der Berater, der so etwas anbietet, erkennt und mitteilt, wenn die Sanierung nicht funktionieren kann, weil zwingende gesetzliche Vorschriften sie ausschließen. Wenn also der Berater pflichtwidrig seiner Auftraggeberin nicht mitteilt, dass sie einen Insolvenzantrag stellen muss und wird deswegen der Geschäftsführer nach den allgemeinen Grundsätzen im Insolvenzverfahren in Anspruch genommen, haftet der Sanierungsberater gegenüber dem Geschäftsführer für den ihm entstandenen Schaden. Anzumerken ist insoweit noch, dass der Berater ausdrücklich nicht mit dem GmbH vereinbart hatte, dass er auf eine Insolvenzantragspflicht hinweisen müsse, wenn sie vorliegt. Das Landgericht führt dazu indessen u. a. aus, dass ein Sanierungsberater diese Nebenpflicht auch dann hat, wenn sie eben nicht ausdrücklich geregelt ist. Dies ergibt sich – so das Landgericht – bereits daraus, dass es eine Straftat ist, wenn ein Insolvenzantrag entgegen § 15 InsO nicht gestellt wird, und die umfassende persönliche Inanspruchnahme droht.

Das Gericht hat auch der insoweit begründeten Klage stattgegeben, jedoch einen Abzug von 70% der eingeklagten Summe vorgenommen, weil insoweit ein Mitverschulden des Geschäftsführers besteht. Denn er selber hätte anhand der ihm bekannten Daten, Zahlen, Fakten selber erkennen und wissen müssen, dass Insolvenzreife bestand.

Zusammenfassung: Ein Sanierungsberater, der kein echtes Sanierungskonzept, das geeignet ist, erstellt und das Weiterwursteln der Auftraggeberin mitträgt, macht sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Geschäftsführer. Es ist davon auszugehen, dass qualifizierte Berater dies wissen und ihre Verträge entsprechend gestalten, ihre Haftung also insoweit ausschließen oder zumindest begrenzen. Die Haftung nach § 133 Abs. 1 InsO a. F. begründet das Landgericht zutreffend. Jedoch hat sich für Insolvenzverfahren, die nach dem 04.04.2017 eröffnet worden sind, die Anfechtungsvoraussetzung dahingehend eingeengt, dass der Schuldner „unlauter“ handelt und der andere Teil dies erkennt. Diese Neufassung stellt eine erhebliche Einschränkung zum Nachteil der Gläubiger dar, die bis zum Schluß vergeblich auf ihr Geld gewartet haben. 

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