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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
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Löschungsanspruch Schufa 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung – OLG Schleswig, Urt. v. 02.07.2021 (17 U 15/21)

Jens Plümpe
09. Juli 2021

Eine sehr bemerkenswerte Entscheidung im Sinne ehemaliger Insolvenzschuldner, denen Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein am 02.07.2021 getroffen. Danach dürfen die Schufa und andere Auskunfteien die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht länger als sechs Monate nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts speichern und dementsprechend auch nicht Informationen darüber denjenigen, die eine Auskunft verlangen, mitteilen. Das ist deswegen sensationell, weil es bislang fast einhellige Meinung war, dass dieses Merkmal 3 Jahre gespeichert werden darf. Und obwohl Restschuldbefreiung ja an sich etwas Gutes ist und der davon Betroffene nachweislich mit großer Wahrscheinlichkeit keine alten Schulden mehr hat, gilt die Erteilung der Restschuldbefreiung als Negativmerkmal. Daher steht die Speicherung dieses Merkmals dem Schuldner im Weg, da er trotz Restschuldbefreiung weiterhin Schwierigkeiten hat, etwa Versorgungs-, Telefon- und Mietverträge abzuschließen.

Für Interessierte: Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass die Löschungsfristen des Bundesdatenschutzgesetzes – nach diesem Gesetz waren es 3 Jahre – nicht mehr gelten können, da das Gesetz nicht mehr gilt. Es wurde 2018 abgelöst durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Und danach dürfen Daten über Dritte nur gespeichert werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder ein berechtigtes Interesse des Speichernden an der Speicherung besteht. Da eine Einwilligung des Betroffenen, bei der Schufa ein Negativmerkmal eingetragen zu haben, natürlich nicht vorliegt, stellt sich die Frage nach dem berechtigten Interesse der Schufa. Dazu verweist das OLG auf die Löschungsfristen, die der Gesetzgeber für die Insolvenzgerichte selber festgelegt hat, also die insolvenzrechtliche Bekanntmachungsverordnung (InsBekV) und insbesondere die Löschungsfrist von 6 Monaten, die § 3 InsBekV bestimmt. Ein berechtigtes Interesse der Schufa, das eine Speicherung der Informationen zur erteilten Restschuldbefreiung im Sinne der DSGVO über diesen Zeitraum hinaus begründen könnte, sieht das OLG nicht und begründet diese Auffassung in seinem Urteil sehr ausführlich unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungen anderer Gerichte, die dies anders gesehen haben.

Das Urteil ist des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Die Schufa hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Gleichwohl sollten alle Schuldner schon jetzt ihre Ansprüche gegen die Schufa und andere Auskunfteien geltend machen. Denn wenn zu diesem Punkt mit einer Klage gedroht wird, steht die Schufa vor dem Dilemma, dass sie alle Verfahren verlieren wird, wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des OLG bestätigt. Das würde erhebliche Kosten für die Schufa nach sich ziehen. Wir erwarten daher eine große Bereitschaft der Schufa, die Daten zur erteilten Restschuldbefreiung auf Antrag des betroffenen Schuldners „freiwillig“ zu löschen.

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