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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
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Die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren

Jens Plümpe
03. April 2022

(LG Düsseldorf, Beschl. v. 02.12.2021, 25 T 493/21) Wer seine Restschuldbefreiung am Ende eines Insolvenzverfahrens nicht gefährden möchte, sollte sich bemühen, möglichst viele seiner Gläubiger in seinem Antrag oder spätestens im eröffneten Verfahren anzugeben. In einem Beschluss vom 02.12.2021 hat das Landgericht Düsseldorf die Gefahren thematisiert, die sich daraus ergeben, wenn der Schuldner dem nicht nachgekommen ist. Die Restschuldbefreiung wird versagt! In dem vom Landgericht entschiedenen Fall hatte der Schuldner ein Regelinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnen lassen. Für diese Verfahrensart gilt es u. a., § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu beachten. Danach kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Zu den Mitwirkungspflichten gehört es, dass der Schuldner auch ungefragt über alle Umstände informieren muss, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind (BGH, ZInsO 2011, 396 et passim). Und dass Informationen über die eigenen Gläubiger für ein Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, ergibt sich aus dem Sinn des Insolvenzrechts (§ 1 InsO!) gewissermaßen von alleine. Für Verbraucherschuldner ergibt sich die Pflicht zur umfassenden Auskunft über die Gläubiger ausdrücklich aus § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. In dem entschiedenen Fall hatte der Schuldner in seinem Antrag Gläubiger mit einer Gesamtforderungssumme von 155.000,00 € angegeben. Nicht angegeben hatte er ausgerechnet seine Hauptgläubigerin, die gegen ihn eine Forderung in Höhe von mehr als 400.000,00 € hatte. Das Landgericht schenkte dem Schuldner, der angab, er sei davon ausgegangen, dass die titulierte Forderung gegen ihn getilgt worden sei, keinen Glauben. Denn dafür lagen keinerlei Anhaltspunkte vor. Außerdem hatte er Forderungen anderer Gläubiger angegeben, die genauso und sogar älter waren als die der Sparkasse, die den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt hat, der erfolgreich war. Praxistipp: Wer die Restschuldbefreiung anstrebt, sollte sich vor dem Antrag Zeit und Ruhe gönnen und ernsthaft überlegen, wer alles noch Forderungen gegen ihn hat. Wenn die Schulden sehr alt sein könnten, ist es gegebenenfalls ratsam, Eigenauskünfte bei Auskunfteien und aus dem Schuldnerverzeichnis einzuholen. Wer diesen Rat befolgt und nicht ausgerechnet den letzten Gläubiger, der noch zu vollstrecken versucht hat, und nicht den Hauptgläubiger vergisst anzugeben, wird mit einiger Sicherheit kein Problem mit § 290 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 InsO bekommen: Denn er hat sicher nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich wichtige Informationen für sich behalten.

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