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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
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Zahlung des Schuldners nach Zustellung eines Mahnbescheides

Jens Plümpe
03. Januar 2023

BGH, Urt. v 17.11.2022 – VII ZR 93/22

In einem Urteil vom 17.11.2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen lebensnahen Sachverhalt im Zusammenhang mit einem Mahnverfahren rechtlich geklärt.

Der Antragsteller hatte gegen seinen Schuldner einen Mahnbescheidsantrag gestellt. Nachdem der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt war, hat dieser die geltend gemachte Hauptforderung im Wesentlichen gezahlt. Der Antragsteller hat sodann die Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht beantragt und den Rechtsstreit hinsichtlich des gezahlten Betrags für erledigt erklärt. Er beantragte zugleich, dem Antragsgegner die Kosten auch für das Mahnverfahren insgesamt aufzuerlegen.

Das Landgericht Essen hat entschieden, dass die Kosten dem Antragsgegner nicht aufzuerlegen seien. Denn es habe kein erledigendes Ereignis im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vorgelegen. Denn die Rechtshängigkeit sei erst mit der Zustellung der weiteren Anspruchsbegründung eingetreten und damit nach der Zahlung, sodass eine Erledigung nicht eingetreten sei. 

Dem ist der BGH entgegentreten und hat dem Antrag des Gläubigers entsprochen. Er begründet dies mit der Rückwirkungsfiktion de § 696 Abs. 3 ZPO. Danach gilt ein Rechtsstreit als rechtshängig mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides, wenn nach einem Widerspruch des Schuldners die Sache alsbald an ein Prozessgericht abgegeben wird. Das war hier geschehen. Der Auffassung des Landgerichts, dass diese Rückwirkungsfiktion nicht gelte, hat der BGH endgültig widersprochen. Das Landgericht hatte seine Auffassung damit begründet, dass für die Zuständigkeit des Prozessgerichts in erster Instanz nach Abgabe des Mahnverfahrens der Wert der noch offenen Forderung sei. Denn nach einem Mahnverfahren wegen eines Betrags i. H. v. bspw.  oder mehr zahlt, 100.000,00 € wird das Amtsgericht zuständig, wenn der Schuldner vor der Abgabe auf die Hauptschuld 95.000,00 € eine Restforderung von weniger als 5.000,00 € verbleibt. Der BGH hat indessen entschieden, dass die Frage der instanziellen Zuständigkeit – Amtsgericht oder Landgericht? – anderen Regeln unterliegt als die Frage der Rückwirkung des zugestellten Mahnbescheids.

Damit ist zugleich geklärt, dass nach einem Antrag des Antragstellers bzw. Klägers, dem Schuldner die Kosten aufzuerlegen, die allgemein anerkannte Möglichkeit, nach der materiell-rechtlichen Erledigung der ursprünglich geltend gemachten Forderung im Prozess auf ein Feststellungsbegehren umzusteigen, auch an der Schnittstelle Mahnverfahren/ordentliches Gerichtsverfahren gültig ist.

Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Antragsteller als Kläger auch den Mahnantrag zurücknehmen kann und auch dann dem Schuldner bzw. Beklagten die Kosten insgesamt aufzuerlegen sind.

Dieser Fall, den der BGH entschieden hat, zeigt exemplarisch, dass auch Mahnverfahren, die als vereinfachtes Verfahren allgemein für alle Rechtssuchenden offenstehen, sehr wohl zu komplexen Fragestellungen führen können. Es kann stets ratsam sein, auch in diesen Fällen anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehme, um Rechtsverluste bei Haupt- und Nebenforderungen zu vermeiden. 

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