§ 85 a Abs. 3 ZVG - der Rettungserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren
Im Dezember 2021 ist es mir als anwaltlichem Berater einer Gläubigerin gelungen, dass sie eine Immobilie für 4.250,00 € ersteigert hat, die einen Verkehrswert von 119.000,00 € hatte. Natürlich klingt das unglaublich, aber § 85 a Abs. 3 ZVG macht es möglich. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens kann so etwas nur einem Bieter gelingen, der selber Grundpfandrechtsgläubiger ist. Zweitens darf kein Bieter mehr als 50% des vom Versteigerungsgericht festgesetzten Verkehrswertes bieten. Drittens darf kein anderer Grundpfandrechtsgläubiger einen begründeten 7/10tel-Antrag nach § 74 a ZVG stellen. Viertens muss der Wert des eigenen Grundpfandrechts plus dem Gebot, das abzugeben ist (V. a. der bar zu zahlende Teil), plus den bestehen bleibenden Rechten mindestens der Hälfte des Wertes des Grundstücks entsprechen. Dies muss im Einzelfall genau geprüft und berechnet werden. In dem Fall, der sich im Dezember 2021 zugetragen hat, sahen die Zahlen so aus: Bar zu zahlender Teil und gleichzeitig Gebot der Gläubigerin = 4.250,00 €. Wert des Grundpfandrechts, mit dem die Gläubigerin ausfiel = 90.000,00 €. (Auf die prinzipiell mit zu berücksichtigenden dinglichen Zinsen kam es schon wegen dieses Betrages nicht mehr an.) Bestehen bleibende Rechte = 0,00 €. Die Summe aus allen drei Teilbeträgen betrug also (mindestens) 94.250,00 €. Dies ist mehr als die Hälfte des Verkehrswertes von 119.000,00 €. Da auch die anderen Voraussetzungen gegeben waren, konnte die Mandantin gegen Zahlung von 4.250,00 € das Objekt erwerben. Diese Konstellation ist ganz außergewöhnlich und kann nur in den seltensten Fällen zu dem hier erzielten Erfolg führen. Der Fall zeigt aber auch, dass man gut beraten ist, wenn man sich als Beteiligter im Zwangsversteigerungsverfahren gut beraten lässt.