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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
· Fleyer Str. 89 · 58097 Hagen
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Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren – oder auch später

Jens Plümpe
14. Dezember 2021

(LG Darmstadt, Beschl. v. 17.06.2021 – 5 T 146/21) 

Die Entscheidung: Der Beschluss des LG Darmstadt betrifft einen auch noch in den nächsten Jahren sehr praxisrelevanten Fall, der in § 300 Abs. 1 S. 2 Var. 3 InsO a. F. geregelt ist. Nach dieser Vorschrift ist dem Schuldner nach 5 Jahren die Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn er die Kosten des Verfahrens berichtigt hat (D. h., dass so viel Geld zur Masse geflossen ist, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind, allg. A.), er dies glaubhaft macht und die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.

Was gilt aber, wenn erst nach Ablauf von mehr als 5 Jahren genug Geld zur Masse gelangt, sodass die Verfahrenskosten gedeckt sind? Herrschende Meinung war (und ist es vielleicht immer noch), dass die Masse bis zum Ende des 5. Jahres groß genug sein muss, um die Verfahrenskosten zu decken. Was nach dem 5. Jahrestag der Verfahrenseröffnung zur Masse fließt, ist nach dieser Auffassung irrelevant.

Anders nun das LG Darmstadt: Das Gesetz sieht in seinen Augen zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung lediglich vor, dass 5 Jahre verstrichen sind, die Verfahrenskosten gedeckt sind und der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn die Masse erst nach Ablauf von 5 Jahren hinreichend geworden ist. Das LG weist insoweit auf den Wortlaut der Norm hin. Und es stellt den Wortlaut dieser Norm den Wortlaut der Variante gegenüber, nach der bereits nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erteilt werden kann: Das ist nach § 300 Abs. 1 S. 2 Var. 2 InsO der Fall, wenn drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens verstrichen sind und innerhalb dieses Zeitraums der Masse ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35% ermöglicht. Während die eine Variante also explizit fordert, dass das Geld zu einem bestimmten Zeitpunkt da ist, ist dies im anderen Fall eben nicht so.

Fazit: Auch wenn der Entscheidung des LG Wiesbaden unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung – die allerdings missverständlich formuliert ist – widersprochen wird (Henning, https://research.wolterskluwer-online.de/topic/1eb48398-234b-40f2-96fa-d9512aa51f89), überzeugt sie gleichwohl, da sie den Wortlaut des Gesetzes ernst nimmt und dem Kontext der Gesetzesvorschrift nichts Gegenteiliges entnommen werden kann. Ein Schuldner, der die Verfahrenskostendeckung nach Ablauf von 5 Jahren herbeiführen kann, sollte daher prüfen, ob er nicht einen entsprechenden Antrag stellt, der den Vorteil der vorzeitigen Restschuldbefreiung bringen könnte.

Hinweis: Da seit dem 01.10.2020 gestellte Insolvenzanträge in aller Regel ohnehin zu einer Restschuldbefreiung nach 3 Jahren führen, ist die hier erörterte Entscheidung nur für die (Alt-)Fälle relevant, für die das bisherige Recht gilt, das für alle Insolvenzanträge bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden ist.

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