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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
· Fleyer Str. 89 · 58097 Hagen
Tel.: +49 - 23 31 - 36 38 992
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§ 98 Abs. 1 a InsO – neues Recht seit dem 01.11.2022

Jens Plümpe
24. November 2022

Mit dem 01.11.2022 ist eine neue Vorschrift in der Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten, die es dem Insolvenzverwalter erleichtert, auch ohne die Mitwirkung des Schuldners an Informationen über das Vermögen des Schuldners zu kommen. Nach § 98 Abs. 1a InsO kann das Insolvenzgericht selbst die Maßnahmen ergreifen, zu denen nach § 802 l ZPO der Gerichtsvollzieher in der Einzelzwangsvollstreckung befugt ist. Bisher hätte auf Antrag des Insolvenzverwalters der Gerichtsvollzieher vorgehen müssen, was in der bisherigen Praxis zeitaufwändig und umständlich war. Ab sofort wird es nun so sein, dass es der Verwalter dem Insolvenzgericht mitteilt, wenn der Schuldner bestimmte Auskünfte nicht erteilt, und das Insolvenzgericht wird ihn dann nochmals auffordern. Wenn er die Auskünfte, die er nach § 97 InsO schuldet, nicht erteilt, kann und wird das Insolvenzgericht nach § 98 Abs. 1a InsO i. V. m. § 802 l ZPO vorgehen.

Welche Auskünfte sind namentlich hiervon erfasst? Es geht um die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers des Schuldners, die bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung erfragt werden kann, Auskunftsersuchen beim Kraftfahrtbundesamt wegen Fahrzeug- und Halterdaten und Auskünfte des Bundeszentralamtes für Steuern und Kreditinstituten wegen der Adresse des Schuldners. Diese Auskünfte können erst dann auf diese Weise verlangt werden, wenn gesetzlich vorgesehene Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ausreichend ist u. a., dass der Schuldner seinen Auskunftspflichten nicht nachkommt (§ 98 Abs. 1a Ziff. 2 InsO).

Die Relevanz dürfte erheblich sein. Das gilt zum einen bei Schuldnern, die gegen ihren Willen in einem Insolvenzverfahren sind und daher nicht durch die drohende Versagung der Restschuldbefreiung abgeschreckt werden können. Dies gilt aber auch bei den Schuldnern, die eine Restschuldbefreiung anstreben und meinen, es werde schon nicht auffallen, dass sie noch irgendwo ein Auto o. ä. auf sich angemeldet haben. Anders als dies in ersten Besprechungen geäußert wurde (Schermer, InsBüro 2021, 363, 365) wird m. E. die Praxis recht salopp über das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ des Auskunftsersuchens hinweg gehen und es bereits dann als gegeben ansehen, wenn das Insolvenzgericht nach eigenen Bemühungen mitteilt, dass auf andere zumutbare Art und Weise die Auskünfte nicht erlangt werden könne, etwa weil der Schuldner sich weigert und bspw. trotz Vorführung die geschuldeten Auskünfte nicht erteilt hat oder unbekannt verzogen, also „untergetaucht“ ist.

In diesem Zusammenhang ist nicht zu vergessen, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren verpflichtet ist, über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu erteilen (§ 97 Abs. 1 S. 1 InsO) und sich auf Anordnung des Gerichts (nicht: des Verwalters) jederzeit (!) zur Verfügung stellen muss, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, die er gegenüber dem Verwalter hat, zu erfüllen (§ 97 Abs. 3 S. 1 InsO). Das Insolvenzgericht kann den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher, der sich wiederum Unterstützung durch die Polizei holen kann, vorführen lassen.

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