Zum Hauptinhalt springen
Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
· Fleyer Str. 89 · 58097 Hagen
Tel.: +49 - 23 31 - 36 38 992
· Fax: +49 - 23 31 - 36 38 994 
· E-Mail: infoatra-pluempe.de

Zur Pfändbarkeit der Energiepreispauschale

Jens Plümpe
21. November 2022

AG Norderstedt, Beschl. v. 15.09.2022 (66 IN 90/19) –

  1. Aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Regelung erhielten alle Arbeitnehmer in Deutschland, die in den Steuerklassen I – V beschäftigt waren, einen Anspruch auf die sog. Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 €. Diese wurde in aller Regel vom Arbeitgeber ausgezahlt und war ihrerseits steuerpflichtig. In dem vom Amtsgericht Norderstedt entschiedenen Fall beantragte ein im Insolvenzverfahren befindlicher Arbeitnehmer, dass ihm diese pauschale ungekürzt zu belassen sei und nicht vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse zu ziehen sei. Der Schuldner meinte insbesondere, dass die Energiepreispauschale genauso zu sehen sei, wie die Corona-Hilfen, die ja auch unpfändbar waren. Das Amtsgericht Norderstedt hat in seinem sehr ausführlich begründeten Beschluss dargelegt, dass diese Annahme des Schuldners unzutreffend war und daher die Energiepreispauschale, soweit sie nach Abzug der Lohnsteuer an den Antragsteller auszuzahlen gewesen ist, der Insolvenzmasse zustand.
    1. Das Amtsgericht weist zutreffend zunächst darauf hin, dass der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung zur (Un-)Pfändbarkeit der Energiepreispauschale getroffen hat. Die Frage ist daher anhand der allgemein geltenden gesetzlichen Regelungen zu beantworten.
    2. Weiter zeigt das Amtsgericht auf, dass die Energiepreispauschale keine Lohnzahlung war. Es handelt sich um eine vom Arbeitgeber für den Fiskus an den Arbeitnehmer gezahlte Steuergutschrift. Schon aus diesem Grunde finden die Vorschriften über den Schutz von Arbeitseinkommen in der Pfändung und damit die §§ 850 a ff. ZPO keine Anwendung.
    3. Keine Anwendung findet auch § 850i ZPO, da diese Vorschrift voraussetzt, dass der Begünstigte selbst tätig geworden ist, ohne insoweit als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen zu sein. Das liegt bei einer Steuergutschrift evident nicht vor. Außerdem setzt die Vorschrift voraus, dass die kapitalistischen Erträge anstelle eines ansonsten erzielbaren Einkommens aus abhängiger Beschäftigung erzielt werden. Daran fehlt es i. a. R. bei einem Vollzeitbeschäftigen in Gänze.
    4. Die Unpfändbarkeit ergibt sich auch nicht aus § 851 k ZPO. Das wäre dann der Fall, wenn der Anspruch aus der Energiepreispauschale nicht abgetreten werden könnte, ohne dass sich ihr Inhalt verändern würde. Darunter fallen solche Forderungen, die zweckgebunden begründet werden, wenn der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt.
      Anders als bei den Corona-Hilfen ist dies bei der Energiepreispauschale nicht der Fall. Bei jener war es so, dass Nothilfe in Notlagen geleistet werden sollte. Die Hilfe konnte nur dann wirksam werden, wenn sie den Bedürftigen erreicht hat. Die Energiepreispauschale war dagegen bedingungslos, da sie an jeden Arbeitnehmer der angegebenen Steuerklassen gezahlt wurde (und an Selbständige direkt als Steuergutschrift im laufenden Jahr), unabhängig von einer Notlage oder Bedürftigkeit. Es wird auch nicht einmal im Nachhinein die Bedürftigkeit der Empfänger überprüft und eine Rückzahlungsverpflichtung derjenigen, die nicht bedürftig sind, geregelt. Das Amtsgericht weist in diesem Zusammenhang somit zutreffend darauf hin, dass der gesetzgeberische Zweck der Energiepreispauschale vollkommen unklar sei. Im Grunde kritisiert es damit sehr höflich die Vergabe von Steuermitteln nach dem Gießkannenprinzip. Daher scheidet auch eine Unpfändbarkeit nach § 54 SGB I aus, da eben keine Sozialleistung vorliegt, auch wenn das Bundesministerium das in seinen Veröffentlichungen anders sieht.  
  2. Die Entscheidung, der zuzustimmen ist, bietet Anlass, auf folgende drei Punkte hinzuweisen:
    • Bei denjenigen Arbeitnehmern, für der Arbeitgeber nur eine jährliche Lohnsteuererklärung abgibt, konnte dieser sich dagegen entscheiden, die 300,00 € an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Den Betroffenen Arbeitnehmern ist daher zu raten, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, damit sie darüber die 300,00 € erhalten.
    • Da es sich bei der Energiepauschale nicht um eine Lohnzahlung, handelt gilt die Abtretungserklärung des Schuldners nach § 287 InsO insoweit nicht. In der Wohlverhaltensphase steht die Energiepauschale daher dem Schuldner zu, nicht dem Treuhänder.
    • Dieselben Fragen werden sich dem Grunde nach auch bei der Inflationsausgleichprämie stellen, die im Oktober 2022 beschlossen wurde. Sie ist aber eine Zahlung des Arbeitgebers, die der Staat lediglich sozial- und steuerfrei gestellt hat. Insoweit finden die §§ 850 a ff. ZPO i. V. m. § 36 InsO Anwendung. Eine ausdrückliche Pfändungsfreiheit hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es dürften daher die allgemeinen Pfändungsregeln anzuwenden sein und auch eine Abführung des gezahlten Betrags dem Grunde nach in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder in Betracht kommen.

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
· Fleyer Str. 89 · 58097 Hagen
Tel.: +49 - 23 31 - 36 38 992
· Fax: +49 - 23 31 - 36 38 994 
· E-Mail: infoatra-pluempe.de