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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
· Fleyer Str. 89 · 58097 Hagen
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Die Reform des Pfändungsschutzkontos (PKoFoG)

Jens Plümpe
25. November 2021

Mit Wirkung ab dem 01.12.2021 wurde das Recht des Pfändungsschutzkontos, das auf ihren Antrag für lebende Personen eingerichtet werden kann, reformiert und renoviert. Einige Dinge, die nach bisheriger Rechtslage schwierig oder zweifelhaft oder einfach gar nicht möglich waren, sind nun eindeutiger geregelt. Aus der Vielzahl der Neuerungen sind die Nachstehenden hervorzuheben:

Umstellung eines negativ geführten Girokontos in ein P-Konto

Ab dem 01.12.2021 ist es möglich, dass die Kontoinhaber jederzeit die Führung seines Zahlungskontos als Pfändungsschutzkonto verlangen darf. Dies kann er auch dann, wenn das Konto im Minus ist. Bei Umwandlung eines Kontos, das aktuell im Minus ist, wird der negative Saldo anschließend auf einem separaten Konto geführt. Das P-Konto selber kann nunmehr ausschließlich nur auf Guthabenbasis geführt werden. Bisherig mögliche kurzfristige Überziehungen, die z. B. der Schuldner selber veranlasst hat oder durch die Buchung von Kosten erfolgten, sind nicht mehr möglich. Sollte ein Konto nicht mehr gepfändet sein, sollte der Inhaber daher im Zweifelsfall den Pfändungsschutzantrag für das Konto zurücknehmen. Das ist – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, die Verbraucherschützer 2012 erkämpft hatten  – nun auch nach der gesetzlichen Regelung jederzeit (mit einer Vorfrist von vier Werktagen zum Monatsende) möglich.

Umwandlung durch Bevollmächtigten

Die Umwandlung eines „normalen“ Girokontos in ein P-Konto kann ab dem 01.12.2021 von jedem Bevollmächtigten des Kontoinhabers verlangt werden. Dies ist bisher nur durch gesetzliche Vertreter möglich. Damit gingen bisher also das allgemeine Vertretungsrecht und das Recht zur Vertretung im Rahmen der P-Konto-Führung auseinander. Die Angleichung insoweit ist zu befürworten.

Fortsetzung Gemeinschaftskonten als Einzelkonten

P-Konten sind immer Einzelkonten. Daher führte die Pfändung von Gemeinschaftskonten (bspw. von Eheleuten) bisher zu dringlichen Problemen aller Kontoinhaber, da das Guthaben auf dem Konto aus der Sicht des Gläubigers stets das Guthaben „seines“ Schuldners ist. Nun wird auf Antrag eines Kontoinhabers – egal welchem –, der an die Bank zu richten ist, das Guthaben i. d. R. nach Kopfteilen auf neu zu bildenden Konten der einzelnen bisherigen Berechtigten übertragen. Die Pfändung bleibt dann nur auf dem Konto von dem Inhaber, der Schuldner des Pfändungsbeschlusses ist. Ratsam ist, dass die getrennten Kontoinhaber dafür Sorge tragen, dass ihre Schuldner wiederum auf das jeweils neue Konto zahlen, also ihr neues Konto. Alternativ wäre die Auflösung des alten Kontos zu betreiben. Anderenfalls droht die Zahlung auf das alte Konto mit der Folge, dass das Geld dann „weg“ ist.

Auf- und Verrechnungsverbot bei debitorischen Konten

901 ZPO n F. schützt das Minimum zur Lebenserhaltung künftig besser als das bisher der Fall war. Erstens besteht dann, wenn das Konto im Minus ist und der Kunde eine Umwandlung zum P-Konto beantragt, ein sofortiges Aufrechnungsverbot für alle eingehenden Zahlungen. Soweit die Freibeträge greifen, ist die Bank zur Auszahlung verpflichtet. Der Negative-Saldo ist auf ein neu zu bildendes Unterkonto umzubuchen und der Schuldner kann diesen dann zurückführen – muss dies aber nicht.

Sparmöglichkeiten auf dem P-Konto

Neu ist, dass in einem geringen Umfang auf einem P-Konto Ansparungen erfolgen können. Soweit ein dem Konto gutgeschriebener Betrag zunächst unpfändbar ist, kann dieser Betrag für bis zu drei Folgemonate übertragen werden. Zudem gilt das sog. First-in-first-out-Prinzip. D. h., dass der übertragene Betrag im nächsten Monat gewissermaßen der erste Betrag ist, der verbraucht wird. Es ist zu erwarten, dass die Anwendung der Regelungen zur Ansparung und das First-in-first-out-Prinzip erhebliche Probleme in der Praxis zur Folge haben werden. Gemildert wird dies durch die neu ins Gesetz aufgenommene Verpflichtung der Bank, dem Kunden jeweils monatlich mitzuteilen, welche Beträge monatlich zur freien Verfügung stehen und gegebenenfalls, welche Beträge zum Monatsende an Gläubiger auszukehren wären.

Geltungsdauer der P-Konto-Bescheinigung

Unbefristet ausgestellte P-Konto-Bescheinigungen müssen mangels Anhaltspunkte hinsichtlich ihrer aufgrund von tatsächlichen Umständen Unrichtigkeit für zwei Jahre von der Bank beachtet werden. Auch danach muss die Bank sie beachten und das Auslaufen der P-Konto-Bescheinigung mit einer Vorfrist von zwei Monaten anzeigen. Somit hat der Schuldner noch hinreichend Zeit, eine aktuelle Bescheinigung vorzulegen.

Eine Erhöhungsbescheinigung ist von der Bank ab dem zweiten Werktag, der auf die Vorlage der neuen Bescheinigung folgt, zu beachten.

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