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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
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Forderungen aus unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren

Jens Plümpe
04. November 2021

Die Behandlung von zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen, bei denen der Gläubiger geltend macht, dass der Schuldner insoweit eine unerlaubte Handlung begangen hat, ist für viele Gläubiger gerade dann schwierig, wenn der Schuldner dem Deliktsmerkmal widerspricht. Daher übersehen Gläubiger oftmals die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Rechte.

Daher sollen an dieser Stelle drei Hinweise ausgesprochen werden:

1. Wenn der Schuldner im Insolvenzverfahren die gegen ihn gerichtete Forderung als solche akzeptiert und nur dem sogenannten Deliktsmerkmal widerspricht (sog. Isolierter Widerspruch), hindert das die Vollstreckung des Gläubigers aus dem Tabellenauszug nach dem Ende des Insolvenzverfahrens nicht. Denn der Tabellenauszug ist erstens ein vollstreckbarer Titel und zweitens hindert der Widerspruch des Schuldners nicht die Vollstreckung durch den Gläubiger. Denn es obliegt dem Schuldner, seinen Widerspruch gegen die Feststellung der unerlaubten Handlung zu verfolgen. Während des Insolvenzverfahrens durch eine negative Feststellungsklage und v. a. nach dem Insolvenzverfahren und der Erteilung der Restschuldbefreiung durch eine Vollstreckungsabwehrklage  (BGH, Urt. v. 02.12.2010 – IX ZR 41/10 et passim). Hinweis 1: Der Gläubiger, dessen Forderung festgestellt ist, muss auf den Widerspruch des Schuldners gegen das Deliktsmerkmal erst einmal nichts unternehmen.

2. Noch während der Wohlverhaltensphase kann der Gläubiger, der seine Forderung mit dem Deliktsmerkmal angemeldet hat, eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs verlangen. Er muss nicht warten, bis die Restschuldbefreiung erteilt ist (BGH, Beschl. v. 18.06.2020 – IX ZB 46/18). Hinweis 2: Der Gläubiger, dessen Forderung festgestellt ist, sollte trotz des Widerspruchs des Schuldners eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs beantragen.

3. Gem. § 294 Abs. 1 InsO ist auch dem Deliktsgläubiger als Insolvenzgläubiger die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners untersagt. Direkt nach der Erteilung der Restschuldbefreiung gilt dies jedoch nicht mehr. Der Deliktsgläubiger sollte also jedenfalls dann, wenn es Hinwiese auf eine Beschäftigung oder sonstige Einkunftsquelle des Schuldners gibt, diesen Hinweisen nachgehen. Er kann dann gegebenenfalls als erster auf den Lohn im Wege der Pfändung zugreifen und zudem geltend machen, dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO im Verhältnis zum ihm keine Gültigkeit haben. Hinweis 3: Der Deliktsgläubiger mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs sollte sich frühzeitig über pfändbares Einkommen des Schuldners informieren und darauf direkt nach der Erteilung der Restschuldbefreiung zugreifen.

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