Löschungsanspruch Schufa 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung und Verbot der Speicherung und des Vorhaltens der Daten zur Erteilung der Restschuldbefreiung im Regelfall (Urt. VG Wiesbaden v. 07.06.2021 – 6 K 307/20)
Eine wiederum bemerkenswerte Entscheidung im Sinne ehemaliger Insolvenzschuldner, denen Restschuldbefreiung erteilt worden ist, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden parallel zu der bereits an dieser Stelle widergegebenen Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein vom 02.07.2021 getroffen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es erstens bereits „sehr bedenklich“, dass die öffentliche Hand – sprich: Die Justizverwaltungen – der Schufa und anderen Auskunfteien jeweils anlasslos alle Datensätze übermitteln, aus denen sich die Erteilung der Restschuldbefreiung ergibt. Diese Praxis entspreche die sich daran anschließende Speicherung der Daten bei Schufa und Co., die eine anlasslose Massendatenspeicherung sei, die unfair und damit nicht rechtmäßig ist, und jedenfalls der Erlaubnis der Betroffenen bedürfe. Zweitens bestätigt das Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung des OLG Schleswig-Holstein, nach der selbst dann, wenn im Einzelfall die Speicherung und Verwendung der Daten zulässig ist, weil im Zeitpunkt der Datenübermittlung ein konkretes Auskunftsbegehren vorgelegen hat, die Löschungsfrist 6 Monate betragen müsse, da dies die Löschungsfrist für die öffentlich einsehbaren Register selbst sei. Warum Private, namentlich Auskunfteien, Datensätze diesbezüglich länger speichern sollen dürften, sei nicht erklärbar.
Das Gericht hat ausgeführt, dass dann, wenn es zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommen würde, wohl eine Vorlage an den EuGH zu erfolgen habe, da für alle Bewohner in Unionsstaaten geltende Grundrechte europäischen Ursprungs berührt seien und daher eine einheitliche Auslegung des europäischen Rechts geboten sei. Das Urteil ist des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch kann bereits heute unter Verweis der nun mindestens zwei vorliegenden Urteile der Antrag auf Löschung gestellt werden.
Es bleibt abzuwarten, wie sich hierzu Schufa und Co. stellen werden. Auffallend ist jedenfalls, dass zwei Gerichte aus zwei Rechtszweigen – Zivil- und Verwaltungsrecht – unabhängig voneinander zu fast identischen Urteilen mit jedenfalls parallelen Ergebnissen gekommen sind. Es spricht m. E. viel dafür, dass die bisherige Praxis der Auskunfteien nicht mehr lange Bestand haben könnte.